AGB

Liefer – und Zahlungsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines, Geltung

  1. Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne § 13 BGB. Gegenüber diesem Personenkreis gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

§ 2 Angebot, Auftrag

  1. Der Besteller ist an einen uns erteilten Auftrag vier Wochen ab Eingang dieses Auftrags bei uns gebunden.
  2. Wird uns nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt, die dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit begründet in Frage stellen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz bestehen in diesem Falle nicht. 3. Ergeben sich bei Zulieferern oder sonstigen Dritten, deren Leistungen maßgeblich für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages durch uns ist, wesentliche Änderungen, etwa in der Lieferfähigkeit, der Preisstellung oder der Qualität, so können wir von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern dadurch für uns eine Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar wird. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers besteht in diesen Fällen nicht.
  3. Absatz 3 gilt entsprechend, wenn nach Vertragsabschluss sonstige Umstände eintreten, die eine vertragsgemäße Durchführung des Auftrages für uns unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, soweit diese Umstände nicht von uns zu vertreten sind. Hierzu zählen insbesondere Fälle höherer Gewalt und unkalkulierbare Ereignisse.

Hinderungsgründe durch höhere Gewalt oder unkalkulierbaren Ereignissen sind insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen, wie Streik oder rechtmäßige Aussperrung, sowie arbeitskampfbedingte Betriebsstillegung, Mobilmachung, Krieg, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen etwa durch Feuer, Wasser, Maschinenschäden, Energiemangel und vergleichbare Hinderungsgründe.

  1. In den Fällen der Absätze 3 und 4 wird der Besteller von uns unverzüglich über das Leistungshindernis oder den Grund der Leistungserschwerung informiert und der Rücktritt gegebenenfalls unverzüglich erklärt.
  2. Beschreibungen und Abbildungen unserer Ware sind nur annähernd maßgeblich. Wir behalten uns Änderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.

 

§ 3 Preise

Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise in EURO ab Werk, ohne Mehrwertsteuer und ohne Fracht. Diese Kosten hat der Besteller zu tragen, auch wenn sie nicht besonders ausgewiesen sind.

 

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung unserer Rechnung ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto spesenfrei zu leisten. Abweichende Bedingungen sind schriftlich individuell zu vereinbaren.
  2. Die Zahlung hat bargeldlos auf ein von uns benanntes Konto zu erfolgen.
  3. Bei der Überschreitung der Zahlungsfrist durch den Besteller sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
  4. Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unsere Forderungen fällig zu stellen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistungen durchzuführen. Daneben sind wir berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn uns nach Vertragsschluss wesentliche Veränderungen in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch die begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit entstehen.
  5. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die von ihm geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Auch die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Besteller ist nur bei rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Ansprüchen des Bestellers möglich.

 

§ 5 Lieferung- und Leistungszeit / Teillieferungen und Teilleistungen

  1. Sind Lieferfristen vereinbart, so beginnen diese mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsbestätigung bei dem Besteller zu laufen. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf versandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  2. Soweit für die Ausführung des Auftrages Mitwirkungshandlungen des Bestellers erforderlich sind, ist deren ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung Voraussetzung für die Einhaltung unserer Lieferfristen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, mindestens jedoch um die Dauer der vom Besteller verursachten Verzögerung.
  3. Werden wir durch höhere Gewalt oder aufgrund von unkalkulierbaren Ereignissen an der Lieferung gehindert, verlängert sich die Lieferfrist ohne weiteres um einen angemessenen Zeitraum, mindestens um die Dauer der Hinderung. Entstehen durch solche Hintergründe nicht nur vorübergehende Leistungshindernisse, so sind wir berechtigt, wegen des nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Für den Begriff der Hinderungsgründe durch höhere Gewalt oder unkalkulierbare Ereignisse gilt § 2 Abs. 4 dieses Vertrages entsprechend. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller unverzüglich mitteilen.
  4. Führt eine Behinderung durch höhere Gewalt oder unkalkulierbare Ereignisse zu einer länger als zwölf Wochen dauernden Verzögerung der Lieferung, ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in solchen Fällen ausgeschlossen. In gleicher Weise steht uns bei einer länger als zwölf Wochen dauernden Verzögerung der Lieferung durch höhere Gewalt oder unkalkulierbare Ereignisse das Recht zum Rücktritt zu. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall gleichfalls ausgeschlossen. Der Besteller kann nach Ablauf von zwölf Wochen von uns eine Erklärung darüber verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist liefern.
  5. Ist die Überschreitung des Liefertermins von uns zu vertreten, kommen wir erst in Verzug, wenn uns der Besteller schriftlich eine Nachfrist von wenigstens einem Monat gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist. Kommen wir in Verzug, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller kann eine Nichteinhaltung der Lieferfrist gegen uns nur geltend machen, wenn er seinerseits seine Vertragspflichten erfüllt hat. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn , uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  6. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt.

 

§ 6 Versand, Gefahrenübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung von uns für den Versand ab Werk bereitgestellt ist. Erfolgt die Sendung in Teillieferungen, so geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über. Dies gilt auch dann, wenn wir andere Leistungen übernommen haben.
  2. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers oder ruft er die Waren bei Abrufaufträgen nicht rechtzeitig ab, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.
  3. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Bestellers, tritt eine sonstige, durch ihn zu vertretende, Verzögerung ein oder ruft er die Waren bei Abrufaufträgen nicht rechtzeitig ab, so wird die Ware auf Kosten des Bestellers eingelagert. Der Besteller hat in diesem Fall das anfallende Lagergeld zu zahlen, dessen Höhe auf 10 % des Wertes der versandbereiten Waren begrenzt ist. Die Berechnung weiterer Kosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten. Die Zahlungspflicht des Bestellers bleibt davon unberührt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, sofortige Zahlung der Waren zu verlangen, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  4. Sofern nichts anders vereinbart ist, wird das Transportmittel und der Transportweg durch uns bestimmt. Mit diesem Bestimmungsrecht wird keine Gewähr dafür übernommen, dass es sich um die schnellste oder billigste Transportart handelt.
  5. Der Versand erfolgt in ordnungsgemäßer Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Eine Haftung für Beschädigungen, Diebstahl und dergleichen nach Gefahrenübergang ist ausgeschlossen.
  6. Auf Wunsch des Bestellers sind wir bereit, eine Transport-, Diebstahl- oder sonstige Versicherung abzuschließen. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht nicht. Die Kosten einer Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers.
  7. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Die Rechte des Bestellers nach § 9 bleiben davon unberührt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller Zahlungsansprüche, die wir gegen den Besteller haben, unser Eigentum.
  2. Verarbeitung und sonstige Bearbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne, dass sich daraus für uns Verpflichtungen ergeben. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass wir Miteigentum an der Einheitlichen Sache entsprechend unserem Anteil am Rechnungswert haben.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern sowie die Ware zu be- und verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist oder die Zahlung eingestellt oder verweigert hat. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Besteller sind nicht zulässig.
  4. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten in voller Höhe, im Falle der Veräußerung der durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Vorbehaltsware im Verhältnis unseres Miteigentums, im Falle der Veräußerung zusammen mit anderer Ware zu einem Gesamtpreis in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware, an uns ab. Diese Forderungsabtretung umfasst auch Forderungen des Bestellers auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den der Besteller mit seinen Kunden vereinbart hat, sowie die aus sonstigem Rechtsgrund (z.B. unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware resultierende Forderung. Einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf es nicht, die Abtretung wird von uns schon jetzt angenommen.
  5. Der Einzug der abgetretenen Forderungen erfolgt durch den Besteller. Die Berechtigung zum Einzug kann widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen, nachkommt. Wir können die Forderungsabtretung offenlegen oder verlangen, dass der Besteller die Forderungsabtretung offenlegt. Der Besteller hat die Pflicht, uns auf berechtigtes Anfordern alle Auskünfte und Unterlagen zu geben, die zum Einzug nötig sind.
  6. Übersteigt der Wert unserer Sicherung (unter Einschluss der Vorausabtretung) unsere Forderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Sicherheiten entsprechend dem Übersteigen nach unserer Wahl freizugeben.
  7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe bzw. Abtretung verpflichtet. Die Rücknahme der Vorbehaltsware bzw. das Verlangen der Herausgabeansprüche durch uns stellt zugleich einen Rücktritt vom Vertrag nach § 449 Abs. 2 BGB dar.
  8. Bei Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware oder Forderungen, an denen uns Rechte zustehen, wird der Besteller auf unser Eigentum bzw. unsere Rechte hingewiesen und uns hiervon, ebenso wie von anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte, unverzüglich unterrichten.

 

§ 8 Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten bei Ausfuhrlieferungen

  1. Die in § 7 niedergelegten Rechten und Pflichten der Vertragsparteien gelten grundsätzlich auch bei Lieferungen ins Ausland.
  2. Sind im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit der in § 7 genannten Rechte bestimmte Maßnahmen oder Handlungen erforderlich, so hat uns der Besteller hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen oder Handlungen auf seine Kosten durchzuführen.
  3. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, aber gestattet es dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten zusätzliche, gleichwertige Sicherheiten zu verschaffen.

 

§ 9 Gewährleistung, Haftung

  1. Soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes bestimmt ist, leisten wir innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang Gewähr für alle unsere Lieferungen.
  2. Branchenübliche Abweichungen in Qualität, Gewicht, Mengeneinheit, Farbe, Stärke und Ausmaß der Ware stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu Beanstandung.
  3. Die Gewähr ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf dem Verhalten des Bestellers oder ihm zurechenbarer Dritter beruht. Hierzu zählen etwa die unsachgemäße Verwendung der Ware, die fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, sowie chemische, elektrochemische oder sonstige Einflüsse. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, sofern die Schäden auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unsererseits oder auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
  4. Mängel der von uns gelieferten Ware müssen uns spätestens acht Tage nach Empfang, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Feststellung vom Besteller schriftlich angezeigt werden.
  5. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge behalten wir uns vor, eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Der Besteller ist verpflichtet, uns nach Absprache die erforderliche und angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller Handlungen zugeben, die für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung notwendig ist. Im Fall der Ersatzlieferung ist uns die mangelhafte Ware unverzüglich in ihrem ursprünglichen Zustand auszuhändigen.
  6. Wird innerhalb einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist von uns keine Ersatzlieferung geleistet oder schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, so steht dem Besteller nach seiner Wahl das Recht zur Herabsetzung des Kaufpreises oder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag sowie das Recht zur Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche zu.
  7. Die vorstehenden Regelungen erhalten eine abschließende Regelung unserer Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber dem Besteller, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen eine weitergehende Gewährleistung vorschreiben.
  8. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Liefergegenstand entstanden sind, sind uns gegenüber grundsätzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn die genannten Schäden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen beruht. Der Haftungsausschluss greift auch dann nicht, wenn eine zwingende gesetzliche Haftung besteht, sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

 

$ 10 Anwendbares Recht

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG), sofern nicht zwingend gesetzliche Regelungen dieser Vereinbarung entgegenstehen.

 

$ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Leistungen beider Parteien ist Hehlen.
  2. Als Gerichtsstand gilt Hehlen bzw. das für Hehlen zuständige Gericht als vereinbart, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Wir haben das Recht, anstelle dieses Gerichts auch den Gerichtstand des Hauptsitzes des Bestellers zu wählen.

 

§ 12 Verjährung

 Alle Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten, soweit sich nicht aus den vorstehenden Regelungen oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften eine längere Verjährungsfrist ergibt.

 

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Sollten einzelne Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
  2. Der Vertrag wird ausnahmsweise unwirksam, wenn er unter Berücksichtigung der unter Absatz 1 genannten Änderung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.
  3. Falls es Streitigkeiten in der Auslegung einzelner Punkte, Paragrafen oder Abschnitte gibt, ist jeweils die deutsche Version maßgeblich und nicht die Übersetzung in eine andere Sprache.

 

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